Ein Durchbruch ist das KVG nicht!

Das Kommunalverfassungsgesetz wartet seit 2014 auf eine Überarbeitung. Im Kern geht es darum, Bürgern den Zugang zur direkten Demokratie zu erleichtern und mehr Bürgerbeteiligungen zu ermöglichen. Die Altparteien diskutiert immer wieder darüber, was man alles verändern könnte, um die Mitbestimmung der Bürger zu erhöhen und Politikverdrossenheit zurückzudrängen. Die Erwartungen waren dementsprechend hoch.

  • Positiv im bestätigten Änderungsentwurf der Keniakoalition ist, dass auch zukünftig in kleinen Ortschaften unter 300 Bürger Ortschaftsräte gebildet werden können. Das KVG aus dem Jahre 2014 kündigte ab 2019 den Einsatz durch einen Ortsvorsteher an. Ein wirklicher Schritt nach vorn ist das nicht, weil der gesetzgebende Status erhalten blieb.
  • Außerdem werden im Änderungsentwurf Hürden für Bürgerentscheide abgesenkt. Eine tiefgreifende Reform ist es aber nicht, wenn die Quoren für einen Bürgerentscheid von 25 auf 20 % abgesenkt werden.
  • Der Verzicht eines Bestätigungsbeschlusses des Gemeinderates über die Entscheidung des Ortschaftsrates zur Wahl des Ortsbürgermeisters fällt nun auch nicht in die Waagschale bürgerschaftlicher Mitbestimmung und kann eher als sprachliche „Flurbereinigung“ verstanden werden.

Das Ergebnis der beschlossenen Änderungen sieht eher kläglich aus, kommunale Defizite konnten jedenfalls nicht beseitigt werden.

AfD-Änderungsentwurf stärkt Bürgerbeteiligungen und direkte Demokratie.
Einige Beispiele aus dem Änderungsentwurf der AfD:

  • Senkung der Beteiligungsquoren für das Bürgerbegehren auf 10%, statt von 25 auf 20%. Damit wird die direkte Demokratie gestärkt und ein wirkliches Gegengewicht zur repräsentativen Demokratie geschaffen.
  • Gemeindevertreter haben einen gesetzlichen Anspruch auf Beantwortung schriftlicher Anfragen innerhalb einer angemessenen Frist, außerdem soll das Fragerecht gestärkt werden.
  • Aufwertung und Kompetenzzuwächse der Ortschaftsräte, jeder Ortsbürgermeister kann an Verhandlungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse teilnehmen. Er hat Antrags- und Vetorecht in allen die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten. Zuweisung eines an der Einwohnerzahl orientiertes Budget aus dem Gemeindehaushalt zur Eigenverwendung.
  • Direktwahl des Ortsbürgermeisters. Das Mitglied des Ortschaftsrates, auf das bei der Wahl zum Ortschaftsrat die meisten Stimmen entfallen, ist Vorsitzender des Ortschaftsrates und zugleich Ortsbürgermeister. Der Ortsbürgermeister ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.

Die Änderungsvorschläge der AfD sind an dem Verweigerungsverhalten der Altparteien gescheitert, bei denen gilt „Ideologie vor Bürgerwille“.

Quelle: https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/plenarsitzungen/24sitzungsperiode/#/?accordion=0&accordionPlenar=7&accordionVideo=1

Andreas Gehlmann, MdL

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