+++Ausbau Windräder stocken. Neuer Angriff auf Grundstückseigentümer geplant.+++

+++Werden Corona-Verbotsmaßnahmen auf die Energiewende übertragen? Neuer Angriff auf Bürgerrechte geplant. Betroffen sind vor allem Grundstückseigentümer im ländlichen Bereich.+++

Der Ausbau der Windenergie ist zum Stillstand gekommen und scheitert meist am Widerstand vor Ort. Jetzt wird die Gesetzeslage angepasst, zum Nachteil von Grundstückseigentümern. Gemeint sind die Abstandregelung von 1.000 Meter zu unterwandern, das Klagerecht direkt an das Oberverwaltungsgericht anzubinden um den Instanzenweg zu erschweren und die durch Klage aufschiebende Wirkung von Windparks auszuhebeln.

Lesen Sie mehr, wie die Energiewende durchgepeitscht und Bürgerrechte eingeschränkt werden.

+++Das Problem, es fehlt ab 2021 an Strom.+++

Die Energiewende sieht vor, dass sichere fossile Energieträger und Kernkraft durch instabile Energieträger, wie Wind- und Sonnenkraft zu ersetzen sind. 2021 werden drei und 2022 weitere drei Atomkraftwerke abgeschaltet. Deutschland verabschiedet sich in den beiden Jahren von der Kernenergie.

Damit geht es in den nächsten Jahren ans Eingemachte. Bis Ende 2022 werden insgesamt 11 GW installierte Leistung fehlen, mit der im Jahr 2019 gut 75 TWh kontinuierlich fließender Strom erzeugt wurde. Anders formuliert, die 41 Millionen Haushalte in Deutschland haben im Jahr einen Strombedarf vom 125 Millionen TWh, von denen 75 TWh bis Ende 2022 wegfällt.

+++Ausbau von Windenergie auf dem niedrigsten Stand seit 2000.+++
Seit der Einführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wurde nie so wenig für die Windenergie gebaut wie aktuell. Im ersten Halbjahr 2019 sind 82 Prozent weniger Windenergieanlagen gebaut worden als im Vorjahr. Der Zubau betrug 287 Megawatt, was mit 86 Anlagen gleichzusetzen ist. Dieser Wert ist der schlechteste seit 2000.

In sechs Bundesländern – in Bayern, Hessen, dem Saarland sowie in Bremen, Hamburg und Berlin – sind im ersten Halbjahr überhaupt keine neuen Windanlagen errichtet worden.

Die Gründe liegen auf der Hand, Genehmigungsstau, die Klageflut von von mehr als 300 Grundstücksbesitzern, Natur- und Artenschutzverbänden und fehlende Flächen bringen die Energiewende in eine Schieflage. Ein Desaster für die Erbauer, denn es gibt keine Planungssicherheit, die fehlenden 75 TWh bis Ende 2022 ersetzen zu können.

+++Auch in MSH wird die Front der Windparkverbote immer breiter.+++

Die Gemeinde Südharz hat sich gegen jegliche Erweiterung, aber auch gegen den Austausch älterer Windanlagen durch leistungsstärkere Windanlagen ausgesprochen. Vorangegangen ist die Stadt Eisleben, die sich bereits eindeutig festlegte. Die Gemeinde Allstedt hat gegen den Protest der Bürger von Einzingen, Nienstedt, Katharinenriet den Repowering-Projekt zugestimmt, aber auch die Verbandsgemeinde Goldene Aue hat sich dem Anliegen der Bürgerinitiative gegen den Ausbau des Windpark „Hutdeckel“ beugen müssen und einem Ausbau der Windspargel einen Riegel vorgesetzt. Das sind eindeutige Signale einer Ablehnung der schwarz-rot-grünen Energiepolitik.

+++Bundesregierung antwortet mit dem Investitionsbeschleunigungsgesetzt und schränkt die Rechte der Bürger massiv ein.+++

Die Lobbyisten des Öko-Industriellen Komplexes haben darauf reagiert und fordern schnellere und einfachere Genehmigungsverfahren, Verkürzung der Klagefrist gegen Windanlagen, mehr und ausreichende Flächen und Verkürzung der Abstandsregelung auf unter 1.000 Meter.

Die Bundesregierung antwortet darauf mit dem Entwurf des Investitionsbeschleunigungsgesetz vom 03.08.2020 und hat es dem Bundestag zur Beschlussfassung vorgelegt. Das hat weitreichende, äußerst negative Folgen für Eigentümer von Grundstücken und Häusern, in deren Nähe neue Windkraftanlagen gebaut werden sollen.

Folgende beabsichtigte Änderungen sind von Bedeutung:

1. Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben keine aufschiebende Wirkung (§ 63).

2. Für Klagen gegen die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sind nur das Oberverwaltungsgericht zuständig. § 48 VwGO wird dahingehend geändert.

+++Negative Folgen für den Eigentümer.+++

Was bedeutet das alles jetzt für den Bürger? Praktisch bedeutet es, dass der einzelne Grundstückseigentümer keine realistische Möglichkeit mehr hat gegen eine solche Windkraftanlage gerichtlich vorzugehen.

Nehmen wir an, der Leser ist Eigentümer eines Grundstückes in einem ländlichen Bereich oder an einem Waldrand. Er erfährt durch die Presse und die Nachbarn, dass in seiner Nähe in einem Abstand von 500 Metern eine Windkraftanlage gebaut werden soll mit sechs Windrädern mit einer Turmhöhe von jeweils 100 Metern. Außerdem erfährt er, dass in seinem Rathaus oder Gemeindebüro die Pläne eingesehen und Einwendungen geltend gemacht werden können. Grundstückseigentümer und Nachbar gehen zwar hin und erheben Widerspruch. Dennoch rücken nach wenigen Wochen bereits die Bauarbeiter an, roden den Wald und beginnen mit der Errichtung der Windräder. Zunächst werden die Fundamente gebaut und dann die Masten mit den Rotorblättern montiert.

Da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, werden vollendete Tatsachen geschaffen. Nachbar und Grundstückseigentümer werden entmündigt und zum bloßen Zuschauer degradiert.

Völlig zu Recht denkt man an eine Klage, um beim Gericht Recht erhalten zu können. Aber das ist nicht so einfach? Nach dem Entwurf über das Investitionsbeschleunigungsgesetz muss die Klage beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden, was den Nachteil hat, dass die Rechtsvertretung nur über einen Rechtsanwalt erfolgen kann. Vermutlich wird auch die Gegenseite sich anwaltlich vertreten lassen. Wenn dann der Prozess verloren geht, müssen die gesamten Prozesskosten etwa in einem 5-stelligen Bereich bezahlt werden. Nach meiner Erfahrungen werden die meisten Rechtsuchenden schon aus Kostengründen ein solches Gerichtsverfahren scheuen. Nur am Rande sei erwähnt, dass nicht alle Rechtschutzversicherungen die Kosten eines Verwaltungsprozesses übernehmen.

+++“Der Köder muss dem Fisch schmecken“ oder wie können finanzschwache Gemeinden motiviert werden.+++

Die umstrittene 1000-Meter-Abstandsregel zwischen Windrädern und Wohngebäuden hatte den Ausbau der Windkraft an Land zuletzt verzögert. Nun gibt es in der Koalition eine Einigung, wonach im Baugesetzbuch eine Länderöffnungsklausel eingeführt werden soll, über die die Länder nun selbst entscheiden, ob mindestens 1000 Meter Abstand zwischen Siedlungen und Windrädern bei ihnen eingehalten werden müssen oder nicht. D.h. die Abstandsregelung ist zukünftig Ländersache.

Um den Widerstand vor Ort zu brechen, ist mehr Geld für die finanzschwachen Gemeinden geplant und die betroffenen Bürger sollen günstigen Strom erhalten. Die Zahlung der Windparkbetreiber an die Kommunen soll demnach verpflichtend sein. Rund 20.000 Euro oder 0,2 Cent/kWh sollen die finanziell kurzgehaltenen Gemeinden für eine Zustimmung erhalten – ob sie den Bürgern zusätzlich noch vergünstigte Stromtarife anbieten, sollen die Windparkbetreiber selbst entscheiden dürfen. Rechtliche Grundlage soll ein Schenkungsvertrag sein.

+++Zusammenfassend lässt sich Folgendes sagen.+++
Das neue Gesetz verkürzt die Rechte von Bürgern in erheblichem Maße und Verschlechtert deren Mitbestimmungsrecht. Bevormundung und Gängelei erreichen eine neue Stufe in der Ära der Endloskanzlerin. Im Namen des Klimaschutzes muss jeder seinen Preis bezahlen, die Grundstückseigentümer in Windeignungsgebieten werden zusätzlich zur Kasse gebeten.

Der Gesetzentwurf muss zurückgezogen werden und die Bundestagsabgeordneten dürfen diesem nicht zustimmen.

Wenn der Leser die Verbote für richtig hält, dann sollte er bei den nächsten Wahlen sein Kreuz bei der SPD, der Merkel-CDU und den Grünen machen. Wenn der Leser die Verbote für falsch hält, dann gehört das Kreuz der einzigen Bürgerpartei, die AfD.

Andreas Gehlmann
MdL, Sprecher Energiepolitik, Fraktionsvorsitzender Stadtrat Sangerhausen

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/Gesetze/Gesetze-19/investitionsbeschleunigungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile

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